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Seit dem 1.1.2007 ist das Partnerschaftsgesetz in der Schweiz in Kraft. Damit können lesbische und schwule Paare ihre Partnerschaften ähnlich regeln und absichern wie heterosexuelle Paare. Diese Wochen lassen die ersten Männerpaare und Männerpaare ihre Partnerschaft nach dem neuen schweizerischen Partnerschaftsgesetz eintragen. Für die Schweizerische Schwulenorganisation PINK CROSS, die Lesbenorganisation Schweiz LOS und die Organisation der Freunde und Freundinnen und Eltern von Lesben und Schwulen FELS ist der 1. Januar 2007 ein grosser Tag. Viele Schwierigkeiten, Rechtsunsicherheiten und Hindernissen, denen sich lesbische und schwule Paare bisher ausgesetzt sahen, lassen sich mit dem neuen Rechtsinstitut nun lösen. Das neue Gesetz dient aber auch allen allein lebenden Lesben und Schwulen, indem es Homosexualität endgültig vom Status der „privaten Peinlichkeit erlöst und den Homosexuellen in der Schweizer Gesellschaft einen offiziellen Platz zuweist. Mit anderen Worten: Lesben und Schwule gehören endgültig dazu.

Der neue Zivilstand macht Lesben und Schwule sichtbarer, damit aber auch angreifbarer. Vor allem im Bereich der Arbeitwelt kann dies zu neuen Ungerechtigkeiten führen. Es gibt Paare, die aus Angst vor Repressionen ihres Arbeitgebers auf die Eintragung ihrer Partnerschaft verzichten. LOS, PINK CROSS, und FELS fordern deshalb namentlich Arbeitgeber und Behörden auf, darauf zu achten, dass der neue Zivilstand nicht zu neuen Ungerechtigkeiten führt, sondern zu mehr Selbstverständlichkeit im Umgang mit der individuellen sexuellen Orientierung, welche man sich schliesslich ebenso wenig aussucht wie Schuhgrösse und Hautfarbe.


Eingetragene Partnerschaft

Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

(Partnerschaftsgesetz). Inkraftsetzung: 1. Januar 2007

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Die eingetragene Partnerschaft bedeutet für die gleichgeschlechtlichen Partner eine
Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft. Die Partner bzw. die Partnerinnen sind
einander zu Beistand und Rücksicht verpflichtet. Sie sorgen gemeinsam nach ihren
Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft.

Voraussetzungen

Um die Partnerschaft eingehen zu können, müssen die Partner die gesetzlich vorgesehenen

Voraussetzungen erfüllen:

• Die Partner müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.

• Sie dürfen nicht bereits verheiratet sein oder bereits in einer eingetragenen

Partnerschaft leben.

• Bevormundete Personen brauchen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

• Zwischen den Partnern oder Partnerinnen dürfen keine unerlaubten Verwandtschaftsbeziehungen bestehen. Eine Person darf mit ihrer Schwester oder ihrem Bruder, einem Eltern-, einem Adoptiveltern- oder einem Grosselternteil keine
eingetragene Partnerschaft eingehen.

• Einer der beiden Partner oder eine der beiden Partnerinnen muss die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen oder Wohnsitz in der Schweiz haben.
Personen, welche keinen Wohnsitz in der Schweiz und keine schweizerische Staatsangehörigkeit haben, können in der Schweiz keine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingehen.

Vorverfahren

Die Partner wenden sich an das Zivilstandsamt am Wohnort einer der beiden Partnerinnen oder eines der beiden Partner und legen die notwendigen Dokumente vor:

Schweizer Bürger:

Personenstandsausweis und Niederlassungsausweis oder Wohnsitzbescheinigung.

Ausländische Staatsangehörige:

Wohnsitzbescheinigung sowie die von ihrem Staat ausgestellten Dokumente
betreffend Geburt, Geschlecht, Name, Abstammung, Zivilstand und Staatsangehörigkeit.

Partnerinnen oder Partner, die verheiratet gewesen sind oder in eingetragener Partnerschaft gelebt haben:

Bestätigung über die Eheauflösung oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
Das Gesuchsformular für das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft ist beim
Zivilstandsamt erhältlich.
Nach Rückgabe des ausgefüllten Formulars und nach Einreichen der erforderlichen
Dokumente müssen die Partner bzw. die Partnerinnen noch persönlich gegenüber
der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie sämtliche
Voraussetzungen erfüllen.

Der Zivilstandsbeamte bzw. die Zivilstandsbeamtin prüft das Gesuch und teilt den
Gesuchsstellenden schriftlich mit, ob die Partnerschaft eingegangen und beurkundet
werden kann. Das Zivilstandsamt vereinbart die Einzelheiten des Vollzugs. Die Beurkundung muss spätestens drei Monate, nachdem der Entscheid über das positive
Ergebnis des Vorverfahrens mitgeteilt wurde, stattfinden.

Auslandschweizer bzw. für Auslandschweizerinnen können das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz einreichen.

Begründung der eingetragenen Partnerschaft

Die Zivilstandsbeamtin bzw. der Zivilstandsbeamte beurkundet die Erklärungen des
Paares, eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu wollen (Partnerschaftsurkunde)
und lässt die beiden Partnerinnen oder Partner die Urkunde unterschreiben. Anschliessend wird eine Bescheinigung über die eingetragene Partnerschaft ausgestellt (Partnerschaftsausweis).

Kosten

Das Zivilstandsamt erhebt eine Gebühr für die Eintragung der Partnerschaft (Vorverfahren und Beurkundung der Partnerschaft) und für die abgegebenen Dokumente.

Anerkennung einer im Ausland eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft

Eine im Ausland gültig eingetragene Partnerschaft wird in der Schweiz anerkannt,
wenn sie den schweizerischen Rechtsprinzipien entspricht.
Wenn eine der Partnerinnen bzw. einer der Partner die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt oder wenn mindestens eine der Partnerinnen oder einer der Partner in der Schweiz Wohnsitz hat, kann sie im Personenstandsregister „Infostar“ eingetragen werden. Das Anerkennungsgesuch ist der schweizerischen Vertretung (Botschaft oder Konsulat) mit den Dokumenten über die eingetragene Partnerschaft einzureichen.

Die schweizerische Vertretung wird die Dokumente auf ihre Echtheit hin überprüfen
und beglaubigen und diese, soweit nötig, in eine der Amtssprachen der Schweizübersetzen (unter Kostenfolge). Danach wird sie die Dokumente an die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen weiterleiten, für Auslandschweizer ist die kantonale Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, für Personen, welche in der Schweiz wohnen, ist die kantonale Aufsichtsbehörde des Wohnsitzkantons zuständig.

Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen entscheidet über die Anerkennung. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt sie eine Bewilligungsverfügung bzw. eine Ermächtigung zur Eintragung der Partnerschaft. Gestützt auf diese Verfügung kann die ausländische eingetragene Partnerschaft im schweizerischen Personenstandsregister „Infostar“ eingetragen werden.

Eine gleichgeschlechtliche ausländische Ehe wird als eingetragene Partnerschaft
anerkannt.

Neuer Zivilstand

In amtlichen Formularen und im Verkehr mit den Behörden ist jeweils der Zivilstand
anzugeben. Dieser lautet: „in eingetragener Partnerschaft“. Nach gerichtlicher Auflösung der Partnerschaft oder nach Tod des Partners bzw. der Partnerin lautet der Zivilstand:

„aufgelöste Partnerschaft.“

Gemeinsame Wohnung

Durch die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind die beiden Partnerinnen
oder Partner zu einer Lebensgemeinschaft verbunden. Sie bestimmen zusammen,
ob sie eine gemeinsame Wohnung führen oder ob sie in zwei oder mehreren
Wohnungen leben wollen. Eine Partnerin oder ein Partner kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern die gemeinsame Wohnung kündigen oder veräussern.

Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft

Persönliche Wirkungen

Name

Die eingetragene Partnerschaft hat keine Wirkungen auf die Namen der Partner bzw.
der Partnerinnen und auf deren Bürgerort. Um ihre Verbindung zum Ausdruck zu
bringen, haben diese jedoch die Möglichkeit, einen Allianznamen zu tragen, bei dem
beide Familiennamen mit einem Bindestrich verbunden werden. Der Allianzname
kann im Alltag verwendet und auf Wunsch auch im Pass und in der Identitätskarte
eingetragen werden.
Wenn die Partner bzw. die Partnerinnen Ausländer oder Ausländerinnen sind, welche
in der Schweiz wohnen, können sie mittels einer Erklärung vor dem Zivilstandsamt
ihr nationales Namensrecht wählen (Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
das Internationale Privatrecht, IPRG, SR 291). Nach bestimmten ausländischen
Rechtsordnungen (z.B. Deutschland, skandinavische Länder) ist es möglich, einen
gemeinsamen Namen zu führen.

Bürgerrecht

Für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch die ausländische Partnerin bzw.
durch den ausländischen Partner sieht das Gesetz keine Möglichkeit der erleichterten
Einbürgerung vor, wie dies der Fall ist für die ausländische Ehegattin oder den
ausländischen Ehegatten von Schweizer Bürgern und Schweizer Bürgerinnen.

Wirtschaftliche Wirkungen der Partnerschaft

Jeder Partner und jede Partnerin verfügt frei über sein Vermögen und haftet für seine
Schulden mit dem eigenen Vermögen. Dieses System entspricht der Gütertrennung
im Eherecht. Auf Verlangen müssen die Partner und Partnerinnen einander über
Einkommen, Vermögen und Schulden Auskunft geben. Auf Antrag kann das Gericht
Partnerinnen und Partner oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.

Für den Fall der Auflösung der Partnerschaft können die Partnerinnen und Partner
eine besondere Regelung vereinbaren und beispielsweise vorsehen, dass die Vermögenswerte nach den Bestimmungen des Eherechts über die Errungenschaftsbeteiligung geteilt werden. Der Vermögensvertrag ist nur gültig, wenn er von einer Urkundsperson (Notar bzw. einer Notarin) öffentlich beurkundet wird.
Zur Beweissicherung können die Partnerinnen und Partner durch die Urkundsperson
auch ein Inventar ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde errichten lassen.
In Bereichen wie dem Steuerrecht und dem Erbrecht werden gleichgeschlechtliche
Paare Ehepaaren gleichgestellt. Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so hat die überlebende Person in der AHV und der beruflichen Vorsorge die gleiche Rechtsstellung wie ein Witwer.

Mitteilungen

Der Vermieter der gemeinsamen Wohnung sollte über die Eingehung der eingetragenen Partnerschaft informiert werden, da dieser eine Kündigung beiden Partnerinnen bzw. beiden Partnern zustellen muss, damit sie gültig ist.

Partnerschaft und Kinder

Den in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen ist nicht erlaubt, ein Kind zu
adoptieren oder fortpflanzungsmedizinische Verfahren zu nutzen. Auch die Adoption
von Kindern des Partners oder der Partnerin ist nicht möglich.
Hat eine Person Kinder, so steht ihre Partnerin oder ihr Partner ihr in der Erfüllung
der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener
Weise bei und vertritt sie, wenn die Umstände (beispielsweise Krankheit oder Abwesenheit) es erfordern.

Auflösung der Partnerschaft

Die beiden Partnerinnen oder Partner können bei Gericht gemeinsam die Auflösung
der Partnerschaft beantragen. Zudem kann jeder Partner oder jede Partnerin die Auflösung verlangen, wenn das Paar seit mindestens einem Jahr getrennt lebt.
Wie bei der Ehescheidung werden die Anwartschaften in der beruflichen Vorsorge
geteilt. Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist grundsätzlich jede Partnerin und jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich. Eine Person, die
auf Grund der Aufgabenteilung während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft
eine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder nicht ausgeübt hat, kann aber von ihrer
Partnerin oder ihrem Partner angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, bis der
Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert werden kann.

 

 
   
   
   
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